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Information Herz-Jesu-Feuer

Vorschaubild Meldung Zweckfeuer

Im Hinblick auf die bevorstehenden Herz-Jesu-Feierlichkeiten und das damit verbundene Abbrennen von Brauchtumsfeuern wird nachstehende Information der Abt. Umweltschutz übermittelt:


„Das Entzünden und Abbrennen von Feuern im Freien ist mit Gefahren für Leib und Leben, Sachgüter und auch für die Umwelt verbunden. Es kommt dabei immer wieder zu Bränden, die zumeist auf falsche Handhabe solcher Feuer zurückzuführen sind. Oftmals wird beim Hantieren mit offenen Feuern im Freien die Entzündlichkeit der umliegenden Vegetation, etwa wegen Dürre, unterschätzt. Vielfach unterbleiben auch die erforderlichen Sicherheitsvorkehrungen bzw. wird schlicht die gebotene Sorgfalt außer Acht gelassen.


Gerade in Zeiten, in denen vermehrt Feuer im Freien entzündet werden, wie etwa anlässlich der traditionellen Herz-Jesu-Feuer oder der Sommersonnenwende, kam es in den letzten Jahren immer wieder zu Vegetationsbränden bzw. Waldbränden mit teils erheblichen privaten und auch volkswirtschaftlichen Schäden. Allein die vom Land Tirol und den Gemeinden übernommenen unmittelbaren Kosten für die Löschmaßnahmen durch Hubschrauber haben in den vergangenen 10 Jahren ca. € 1 Mio betragen. Die Kosten der Feuerwehren sind dabei noch nicht berücksichtigt.


Die Sorgfalt beim Umgang mit Feuer im Freien gebietet nicht nur der Hausverstand, sondern es bestehen diesbezüglich auch zahlreiche rechtliche Vorschriften in verschiedenen Gesetzen und Verordnungen des Bundes sowie des Landes. 


So ist etwa durch das Bundesluftreinhaltegesetz das punktuelle und flächenhafte Verbrennen von biogenen und nicht biogenen Materialien, also auch von Holz und anderem pflanzlichen Material, außerhalb dafür bestimmter Anlagen grundsätzlich verboten. 

Von diesem generellen Verbot bestehen zwar diverse Ausnahmen, wie etwa für Lager- und Grillfeuer und aufgrund einer Ausnahmeverordnung des Landeshauptmannes auch für das Verbrennen biogener Materialien im Rahmen von Brauchtumsveranstaltungen; entsprechend den Festlegungen in der Ausnahmeverordnung sowie auch aufgrund anderer rechtlicher Vorschriften, wie etwa den Vorgaben in der Tiroler Feuerpolizeiordnung, sind aber jedenfalls diverse Schutz- und Sicherheitsvorkehrungen einzuhalten.

Gerade im Zusammenhang mit den Herz-Jesu-Feuern oder der Sommersonnenwende stellt sich nun oftmals die Frage, unter welchen Voraussetzungen diese zulässig sind und welche Schutz- und Sicherheitsvorkehrungen von den Veranstaltern der Brauchtumsfeuer zu beachten sind. Generell ist dazu anzumerken, dass für das Abbrennen von biogenen Materialen im Rahmen von Brauchtumsveranstaltungen jedenfalls eine Meldepflicht an die Gemeinde spätestens zwei Wochen im Vorhinein besteht, insbesondere um den Behörden und den Einsatzkräften die Möglichkeit zu geben, im Falle eines auftretenden Brandes rasch und effizient reagieren zu können. Unterbleibt diese Meldung darf das Feuer nicht entzündet werden. In der Ausnahmeverordnung des Landeshauptmannes sind außerdem Sicherheitsvorkehrungen vorgesehen, die der Veranstalter des Brauchtumsfeuers zu erfüllen hat. 


Die erwähnte Ausnahme für Brauchtumsfeuer besteht nur für das Verbrennen biogener Materialien. Die Verwendung von Benzin oder Diesel oder von Stoffgemischen mit Beimengung von Benzin oder Diesel für die Durchführung von Brauchtumsfeuern ist daher vom allgemeinen Verbrennungsverbot des Bundesluftreinhaltgesetzes erfasst und bestehen diesbezüglich auch keine Ausnahmen. Die Missachtung dieses Verbots ist strafbar.


Anderes gilt nur dann, wenn für die Durchführung von Brauchtumsfeuern handelsübliche Fackeln verwendet werden. Auch wenn diese Fackeln nicht nur aus biogenen Materialien bestehen, fällt das entsprechend ihrem Bestimmungszweck erfolgte Abbrennen dieser Produkte nicht unter das erwähnte Verbrennungsverbot. Auch die erwähnte Ausnahmeverordnung des Landeshauptmannes mit den darin festgelegten Schutz- und Sicherheitsvorkehrungen kommt hier nicht zum Tragen. Vorschriften für den Umgang mit solchen Brauchtumsfeuern ergeben sich aber wiederum aus anderen Rechtsnormen. Vor allem sind hier die allgemeinen Sorgfaltspflichten gemäß der Tiroler Feuerpolizeiordnung zu erwähnen. Auch die im Forstgesetz 1975 für das Entzünden von Feuern im Wald, in der Kampfzone des Waldes und in Waldnähe enthaltenen Beschränkungen bzw. die darin festgelegten Verhaltenspflichten für den Umgang mit Feuer in diesen Bereichen sind zu erwähnen. Zudem ist nochmals auf die allgemeinen Sorgfaltspflichten, deren Missachtung bei Eintritt eines Brandfalls zivil- und strafrechtliche Folgen nach sich ziehen kann, hinzuweisen.


Nähere Informationen zu den sich aus dem Bundesluftreinhaltegesetz ergebenden Verboten im Zusammenhang mit Feuern im Freien, zu den zulässigen Ausnahmen sowie den Schutz- und Sicherheitsvorkehrungen finden Sie auf der Homepage des Landes Tirol unter www.tirol.gv.at/umwelt/umweltrecht/luftreinhalterecht  bzw. in Ihrem Gemeindeamt. Auf der Homepage des Landes kann unter dem weiterführenden Link „Online-Formulare“ zudem das Formular „Meldung eines Zweckfeuers im Freien“ abgerufen und ausgefüllt werden, welches dann direkt der jeweiligen Gemeinde übermittelt wird.“

27.05.2021 17:20